Das Kölner Reinheitsgebot

Hopfen, Malz und Wasser, das sind die wesentlichen Bestandteile des deutschen Biers. Diese erstmalige Regelung der Bayerischen Landesordnung vom 23. April 1516, die in den Jahrhunderten ständig modifiziert wurde, ist heute als Reinheitsgebot bekannt.

Der Hintergrund: Biere, die geschmacklich nicht passten, wurden im Mittelalter wie beim Kochen nachgewürzt. Dadurch kamen oftmals die abenteuerlichsten Zutaten ins Bier, teilweise auch giftig oder mit psychedelischen Wirkungen. Stechapfel, Bilsenkraut oder Tollkirschen waren keine Seltenheit.

Der bayerische Herzog Wilhelm IV. und sein Bruder Herzog Ludwig X. verkündeten ebenfalls in dem Reinheitsgebot, dass das Monopol für Weizenbier bei ihrer Familie, die Wittelsbacher, läge. Dieses Recht bestand bis 1798. Vordergründig ging es um die Versorgungssicherheit ihrer Untertanen. Denn nur mit Weizen lässt sich ein nahrhaftes Brot backen. Dass die Wittelsbacher mit dem Weizenbier viel Geld gemacht haben, lässt sich aber nicht verleugnen.

Seit dem 7. Juni 1906 ist das Reinheitsgebot in ganz Deutschland verbindlich. Einen besonderen Schutz gibt es auch für das Kölsch. Die EU hat der obergärigen Spezialität das Siegel g.g.A. (geschützte geografische Angabe) vergeben. Damit darf Kölsch nur in Köln gebraut werden.

Der Name „Reinheitsgebot“ ist eine Erfindung des 20. Jahrhunderts

Tatsächlich tauchte dieser Begriff erstmals am 4. März 1918 während einer Debatte im Bayerischen Landtag auf. Der Abgeordnete Hans Rauch von der Akademie für Landwirtschaft und Brauerei Weihenstephan, sagte: „Wir halten fest am Reinheitsgebot, weil wir der Tradition treu bleiben“. Hintergrund war die Zustimmung Bayerns zur Deutschen Republik.

Biergesetze

Das Reinheitsgebot, das mit diesem Namen in der Gesetzgebung nicht auftaucht, ist heute verankert im Vorläufigen Biergesetz von 1993. Da das Gesetz aufgrund von EU-Vorschriften angepasst werden musste, wurde das Biersteuergesetz 2005 aufgehoben und in die Bierverordnung übertragen.

Paradoxerweise gelten einige Vorschriften des eigentlich aufgehobenen Vorläufigen Biergesetzes weiter. In den dortigen § 9, 11 und 18 wird die Herstellung von Bier nach dem Reinheitsgebot geregelt.

Kölner Reinheitsgebot

Auch in Köln gab es Qualitäts-Vorschriften. Im Jahre 1412, erließen der „Rat der Stadt Köln und seine 44 Gaffelfreunde (Zünfte)“ eine offizielle Ratsverordnung, nach der die Kölner Hoppe (Hopfen)-Brauer nur bestes Gerstenmalz verwenden durften. Auch die Menge Bier, die von diesem Malz gebraut werden durfte, wurde genau festgelegt.

Reinheitsgebote anderer Städte

Neben Köln (1412) gab es viele Verordnungen im Mittelalter: Der Bamberger Fürstbischof erließ 1489 eine Regelung ähnlich dem bayerischen Reinheitsgebot von 1516. Bereits 1293 erließ Nürnberg Vorschriften für Reinheit und Preis des Biers, wobei nur Gerste für das Brauen verwendet werden durfte. Die Weimaraner Verordnung von 1348 und die „Statuta thaberna“ von Weissensee (1434) bestimmten ebenfalls Malz und Hopfen als einzige Brauzutaten. 1447 erging eine ähnliche Brauordnung für München.

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